Österreich / Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
→ Die verfassungsrechtliche Grundlage für länderübergreifende Umweltregelungen in Österreich
Was ist Art. 15a B-VG?
Artikel 15a des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) erlaubt es dem Bund und den Ländern, rechtsverbindliche Vereinbarungen über Gesetzes- und Vollzugsfragen zu treffen, wenn diese in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.
Gesetzestextauszug (vereinfacht):
„Der Bund und die Länder können über Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Wirkungsbereich fallen, Vereinbarungen schließen.“
(Art. 15a Abs. 1 B-VG)
Diese Regelung schafft die Grundlage dafür, dass komplexe Sachverhalte, die sowohl bundes- als auch landesrechtliche Aspekte betreffen, einheitlich und koordiniert geregelt werden können. Solche Vereinbarungen werden „15a-Vereinbarungen“ genannt.
Bedeutung für Heizungsanlagen, Kamine und Öfen
Im Bereich der Umwelt- und Luftreinhaltung ist eine besonders wichtige 15a-Vereinbarung jene über:
„Das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen“
→ BGBl. II Nr. 196/2015 (und Nachfolgeregelungen)
Diese Vereinbarung wurde zwischen dem Bund und allen Bundesländern geschlossen, um den Ausstoß von Luftschadstoffen wie Feinstaub (PM10) und Kohlenmonoxid (CO) durch Kleinfeuerungsanlagen zu reduzieren.
Inhalte der 15a-Vereinbarung Heizungsanlagen (vereinfacht):
1. Emissionsgrenzwerte:
➤ Gültig für Einzelraumfeuerungen (Kaminöfen, Kachelöfen, Herde etc.) und Zentralheizungen.
➤ Grenzwerte für Staub (PM10) und CO.
➤ Einhaltung durch Prüfung oder Nachrüstung (z. B. mit Feinstaubfilter).
2. Anforderungen an Wirkungsgrad:
➤ Mindestwirkungsgrade für Neu- und Bestandsanlagen.
3. Nachrüstpflichten / Weiterbetrieb:
➤ Altanlagen müssen bestimmte Grenzwerte einhalten oder außer Betrieb genommen bzw. nachgerüstet werden.
➤ Zuständig für die Überprüfung sind die jeweiligen Landesbehörden oder Rauchfangkehrer.
4. Ausnahmen / Ermessensspielraum:
➤ In Sonderfällen kann der Weiterbetrieb aus sozialen oder technischen Gründen erlaubt werden (ähnlich einer deutschen „Zustimmung im Einzelfall“).
5. Einführung von Sanierungsgebieten:
➤ Länder können regionale Verschärfungen erlassen, etwa in Gebieten mit besonders hoher Feinstaubbelastung (z. B. Graz, Linz).
Rechtswirkung und Umsetzung
Die 15a-Vereinbarung ist verbindlich und wird von den Ländern in Landesgesetze überführt, z. B.:
➤ Steiermark: Feuerungsanlagenverordnung 2016
➤ Niederösterreich: NÖ Heizungsanlagenverordnung 2017
➤ Tirol: Feuerungsanlagenverordnung 2018
usw.
Jedes Bundesland kann zusätzliche Bestimmungen (z. B. Fristen, Prüfroutinen) erlassen, muss sich aber an die in der Vereinbarung festgelegten Mindeststandards halten.
Relevanz für Nachrüstung mit Feinstaubfilter:
Die 15a-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG stellt die zentrale rechtliche Grundlage dar, wenn es um Emissionsgrenzwerte und Nachrüstverpflichtungen für Kaminöfen, Herde und Heizkessel in Österreich geht. Sie definiert:
➤ Wann eine Feuerstätte weiter betrieben werden darf,
➤ Welche Grenzwerte gelten,
➤ Wann eine Nachrüstung mit einem Feinstaubfilter nötig oder möglich ist,
➤ Und welche Behörden zuständig sind.
Damit ist die Vereinbarung für Hersteller, Händler, Installateure und auch Endkunden von zentraler Bedeutung, wenn es um den umweltgerechten Betrieb älterer Feuerungsanlagen geht.