In der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Hierzu zählen Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen. Dagegen muss die Errichtung und der Betrieb großer Anlagen, wie etwa Heizkraftwerke, von den Behörden genehmigt werden.
Die Bundesimmissionsschutzverordnung regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen. Geregelt ist in der Verordnung daher unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste (Brennstoffliste). Dort sind jene Brennstoffe aufgeführt, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen: Es sind unter anderem Öl, Gas, Kohle, Briketts, Holz und Stroh.
Die 1. BImSchV bedarf jedoch der Überarbeitung. Zwei Gründe:
Und es besteht Handlungsbedarf. Es sind vor allem Staubemissionen aus kleineren Feuerungsanlagen, die Umwelt- und Gesundheitsexperten Sorgen bereiten: Denn Holz wird wegen steigender Öl- und Gaspreise wieder beliebter. Wird mehr Holz verbrannt, wird auch mehr Staub emittiert und in die Atemluft abgegeben. Und 97 Prozent des Gesamtstaubs aus Kaminen und Öfen besteht aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub.
Feine Staubpartikel bedrohen die Gesundheit. Je kleiner, umso gefährlicher – so lautet eine vereinfachte Regel: Je kleiner ein Partikel ist, umso tiefer kann er in die Lungen eindringen und dort beispielsweise Lungenbläschen verletzten. Feinstaub ist auch krebserregend und kann zudem Schadstoffe wie giftige Schwermetalle bis in die letzten Verästelungen der Lungen tragen.
In der Fachwelt ist genau definiert worden, was Feinstaub ist: Es sind jene Partikel, deren Durchmesser kleiner als 10 Mikrometer ist. Diese Partikel werden auch PM10-Feinstaub genannt. Die Abkürzung PM steht dabei für das englische “particulate matters”, also teilchenförmige oder körnige Materie.
Feine Partikel beeinflussen auch das Herz-Kreislauf-System und senken die Lebenserwartung. Nach Untersuchungen der Weltgesundheitsbehörde (WHO) verkürzte die Belastung mit solchen Partikeln die durchschnittliche Lebenszeit aller Europäer im Mittel um 8,6 Monate und in Deutschland sogar um 10,2 Monate. Diese Berechnungen beziehen sich auf das Jahr 2000.
In der Öffentlichkeit wird oft behauptet, Feinstaub, der bei der Verbrennung von Holz entsteht, sei weniger gefährlich (toxisch) als Feinstaub im Abgas von Dieselfahrzeugen. Aus dieser Behauptung wird der Schluss gezogen, die Belastung durch Feinstaub als Einzelraumfeuerungen sei gesundheitlich so gut wie zu vernachlässigen.
Das stimmt jedoch so nicht: Nach derzeitigen Erkenntnissen der Wissenschaft ist es nicht möglich, den unterschiedlichen Feinstäuben unterschiedliche Schädlichkeiten zuzusprechen. Feststellen lässt sich nach dem heutigen Stand des Wissens, dass Feinstaub aus Holzfeuerungen eine vergleichbare gesundheitliche Relevanz beizumessen ist wie typisch städtischem Feinstaub etwa aus dem Verkehr. Nähere Informationen zu den gesundheitlichen Wirkungen von Feinstaub aus der Holzverbrennung finden Sie hier: http://www.bmu.de/luftreinhaltung/feinstaub/doc/35258.php.
Mit Hilfe der Novelle sollen Feinstaubemissionen aus kleinen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz deutlich sinken, um die Gesundheit der Menschen zu schützen. Die Novelle wird auch Kommunen und Städte helfen, die gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Feinstaubbelastung einzuhalten.
Das Gesamtkonzept der Novelle betrifft neue und bestehende Feuerungsanlagen: Eine neue Generation von Feuerungsanlagen soll einmal anspruchsvolle, doch realisierbare Grenzwerte für Staubemissionen und Kohlenstoffmonoxid (CO) einhalten sowie auch anspruchsvolle Mindestwirkungsgrade erreichen. Bestehende Anlagen sollen ebenfalls Grenzwerte einhalten. Sie müssen dazu eventuell mit einem Filter nachgerüstet werden. Halten die Anlagen die Grenzwerte nicht ein, unterliegen sie einem langfristigen Austauschprogramm.
Um die Ziele der Novelle zu erreichen, will das BMU die 1. BImSchV mehrfach verbessern. Fünf Beispiele:
Zeitpunkt der Typenprüfung(lt. Typenschild) | Zeitpunkt der Nachrüstung bzw.Außerbetriebnahme |
---|---|
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung | 31.12.2024 |
(*) Als Nennwärmeleistung wird die Wärme bezeichnet, die eine Feuerungsanlage maximal abgeben kann.
Von den vorgeschlagenen Regeln würden vor allem jene Städte profitieren, deren Atemluft zu viel Staub enthalten hat. Es geht darum, den Tagesgrenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub (genauer: Staubpartikel kleiner 10 Mikrometer) pro Kubikmeter Atemluft einzuhalten. Dieser Grenzwert darf nach EU-Recht an höchstens 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Doch allein im Jahr 2006 wurde diese Vorgabe in Deutschland von 75 Städten verletzt.
Dass die vorgeschlagenen strengeren Vorgaben für kleine Feuerungsanlagen hier helfen können, zeigt eine Studie, die das Umweltbundesamtes (UBA) mit der Universität Stuttgart und dem Ingenieurbüro Lohmeyer & Co. durchgeführt hat: Danach wird der Tagesgrenzwert in Städten um bis zu 22 Tage weniger oft überschritten (das ist eine Prognose für das Jahr 2025).
Ja, sie sind notwendig. Denn Staubemissionen aus häuslichen Holzfeuerungen nehmen zu. Im Jahr 2005 wurden aus Öfen und Kaminen rund 24.000 Tonnen an Staub in die Luft abgegeben. Tendenz: steigend!
Zur Entwicklung der Staubemissionen aus Holzfeuerungsanlagen hat das Umweltbundesamt drei Szenarien berechnet
Die Szenarien zeigen, dass die Vorgaben für bestehende Feuerungen entscheidend sind.
Es gibt rund 30 Millionen Kleinfeuerungsanlagen. Es sind zur einen Hälfte Öl- und Gasheizungen und zur anderen Hälfte Holzfeuerungsanlagen. Um Staubemissionen deutlich zu senken, sind nur die Holzfeuerungen wichtig: Öl- und Gasheizungen emittieren sehr wenig bis fast keinen Staub. Holzfeuerungen werden weiter in zentrale Heizungsanlagen (Heizkessel) und so genannte ‘Einzelraumfeuerungsanlagen’ unterteilt. Insgesamt gibt es rund eine Million Heizkessel und etwa 14 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen oder Kachelöfen. Die Staubbelastung durch häusliche Feuerungen betrifft damit fast jeden: Statistisch gesehen, besitzt jeder sechste Deutsche einen Kaminofen oder Kachelofen.
Mit Holz zu heizen, schützt das Klima. Holz ist eine regenerative Energiequelle und sein Einsatz schützt das Klima. Wird mehr Holz eingesetzt, steigt automatisch auch der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch.
Es gibt weitere Vorteile. Wird heimisches Holz eingesetzt, verkürzen sich Transportwege. Dadurch sinken nicht nur Transportkosten, sondern es wird auch weniger Treibhausgas Kohlendioxid (CO2) beim Transport emittiert. Wird heimisches Holz genutzt, können im ländlichen Raum neue Einkommensquellen geschaffen und damit Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden.
Ganz ohne Emissionen geht es bei der Holzverbrennung jedoch nicht. Holz enthält immer geringe Mengen an Stickstoff-, Schwefel- und Chlorverbindungen. Dadurch entstehen bei der Verbrennung schädliche Schadstoffe wie Stickstoffoxide (NOx). Zudem gelangt bei der Verbrennung des Holzes Staub, der zu 97 Prozent als Feinstaub besteht, in die Außenluft. Und diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel, können beim Einatmen bis tief in die Lunge eindringen und so die Gesundheit belasten.
Klimaschutz und Immissionsschutz sind kein Widerspruch. Hand in Hand gehen Klimaschutz und Immissionsschutz vor allem dann, wenn Feuerungsanlagen technisch einwandfrei funktionieren und wenn sie richtig mit Holz beschickt werden.
Zudem macht Heizen mit Holz nur Sinn, wenn dabei Staub und schlechte Gerüche auf das technisch mögliche Niveau reduziert werden. Auch dies kann durch moderne Feuerungsanlagen, durch ausreichend getrocknetes Holz und durch die richtige Beschickung erreicht werden. Informationen zu richtigen Umgang mit Holz finden Sie im Ratgeber vom Umweltbundesamt “Heizen mit Holz” (pdf-Datei).
Holz ist zudem eine langsam nachwachsende Ressource. Diese wertvolle Energiequelle sollte also effizient eingesetzt werden – am besten nur in Feuerungsanlagen mit einem hohen Wirkungsgrad.
Ausschlaggebend dafür, die 1. BImSchV zu überarbeiten, ist die Tatsache, dass der Holzverbrauch steigt und immer mehr Öfen genutzt werden.
Die Folge ist, dass häusliche Kleinfeuerungsanlagen auch immer mehr Staub und damit auch Feinstaub emittieren. Bereits im Jahr 2004 gelangten aus all kleinen Holzheizungen rund 24.000 Tonnen Feinstaub in die Außenluft – Tendenz: weiter steigend. Das ist mehr als aus den Auspuffrohren aller Diesel-PKW und LKW: Im Jahr 2005 emittierten diese Fahrzeuge rund 21.000 Tonnen an Feinstaub.
Und der Handlungsdruck steigt: In vielen Städten wird der Tagesgrenzwert für Feinstaub zu oft überschritten. Diese Städte müssen die Belastung senken. Zudem beschweren sich immer wieder Nachbarn über Rauch und schlechte Gerüche aufgrund von schlecht beschickten und befeuerten Kamine und Öfen. Insbesondere im Winter verschlechtern Holzheizungen in Städten und Ortschaften die Luftqualität. Zu den größten Emittenten zählen alte Scheitholzkessel und alte Einzelraumfeuerungsanlagen.
Und es wird auch bereits gehandelt: So hat die Stadt München in ihrem Luftreinhalteplan festgeschrieben, dass Einzelraumfeuerungsanlagen nur noch eingesetzt werden dürfen, wenn scharfe Staubwerte eingehalten werden können.
Einen typischen Kaminofen, der die Grenzwerte einhält, bekommt man schon ab 500 Euro. Das ist eine Investition, die sich langfristig positiv auswirkt. Der Grund: In neuen Anlagen lässt sich Holz – richtig geschichtet – effektiver verbrennen, so dass für die gleiche Wärme weniger Brennstoff benötigt wird. Hinzu kommt, dass die Kosten für einen neuen Kaminofen nicht gleich morgen anfallen. Wenn tatsächlich eine Außerbetriebnahme ansteht, sieht die Novelle lange Übergangsfristen vor, so dass ausreichend Zeit für die Planung und die Umsetzung vorhanden ist.
Bei den bereits heute im oberen Preissegment liegenden Einzelraumfeuerungsanlagen werden sich nach Einführung der neuen Grenzwerte keine Mehrkosten ergeben, denn bei diesen Öfen bestimmt nicht die Verbrennungstechnologie den Preis, sondern das äußere Design.
Keineswegs! Es gibt sicher Feuerungsanlagen, die hohe Schadstoffe emittieren, aber auch welche, die bereits heute die geforderten Grenzwerte einhalten.
Allerdings wird der Betreiber gemäß novellierter 1. BImSchV nachweisen müssen, dass seine Feuerungsanlage die Grenzwerte einhält. Dazu hat er mehrere Möglichkeiten. Er kann die für ihn günstigste Variante wählen.
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Die restlichen Einzelraumfeuerungsanlagen unterliegen einem lang angelegtem Austauschprogramm.
Beides ist wichtig. Das Emissionsverhalten ist von der Feuerungstechnik des Ofens, von der Qualität des Brennstoffes und vom Verhalten des Betreibers abhängig.
Der Schornsteinfeger soll daher wie bisher den Einbau einer neuen Feuerungsanlage nach der jeweiligen Feuerungsanlagenverordnung des Bundeslandes abnehmen. Er soll auch wie bisher regelmäßig – das heißt alle fünf Jahre – während der Feuerstättenschau die technische Seite der Anlage in Augenschein um festzustellen, ob sie noch betriebs- und brandsicher ist.
Neu wird sein, dass der Schornsteinfeger auch prüfen soll, ob die Qualität des Brennstoffes in Ordnung ist. Zudem soll er dem Eigentümer beratend zur Seite stehen.
Tipps in KürzeWer das Klima schonen, die Umwelt schützen und seinen Nachbarinnen und Nachbarn nicht in die Quere kommen möchte, sollte – unter anderem – vier einfache Tipp beachten:
Fast jeder weiß aus eigener Erfahrung, wie schwierig es sein kann, Feuer zu machen: Heizanlagen lassen sich nur in einem begrenzten Bereich regeln – und beim Anheizen treten höhere Emissionen auf. Ein optimales Emissionsverhalten erreichen Sie meistens nur im Betrieb bei voller Leistung (Nennwärmeleistung). Ein Teillastbetrieb – also ein Betrieb der Feuerungsanlage etwa mit halber Leistung – führt zu deutlich höheren Emissionen, die sich auch an der Geruchs- und Rauchentwicklung erkennen lassen.
Mit der Novelle der 1. BImSchV soll jeder Betreiber einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auch einmalig eine Beratung erfahren. Dabei sollen die wichtigsten Punkte wie Lagerung und Lagerungszeiten von Holz, der richtige Umgang mit der Feuerungsanlage und das richtige Heizen besprochen werden. Beim richtigen Einsatz des Brennstoffes lassen sich zwei positive Effekte miteinander verbinden. Zum einen lässt sich bei gleicher Wärmeabgabe die Brennstoffmenge reduzieren und zum anderen werden die Emissionen gemindert, so dass die Umwelt und die Nachbarschaft davon profitieren.
Ausführliche Informationen zum richtigen Heizen mit Holz bieten darüber hinaus eine Vielzahl von Schriften und Informationsblätter, die kostenlos von den Verbänden und staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Hinzuweisen wäre auch auf die Broschüre des Umweltbundesamtes (PDF-Dokument).
Fast jeder weiß aus eigener Erfahrung, wie schwierig es sein kann, Feuer zu machen: Heizanlagen lassen sich nur in einem begrenzten Bereich regeln – und beim Anheizen treten höhere Emissionen auf. Ein optimales Emissionsverhalten erreichen Sie meistens nur im Betrieb bei voller Leistung (Nennwärmeleistung). Ein Teillastbetrieb – also ein Betrieb der Feuerungsanlage etwa mit halber Leistung – führt zu deutlich höheren Emissionen, die sich auch an der Geruchs- und Rauchentwicklung erkennen lassen.
Mit der Novelle der 1. BImSchV soll jeder Betreiber einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auch einmalig eine Beratung erfahren. Dabei sollen die wichtigsten Punkte wie Lagerung und Lagerungszeiten von Holz, der richtige Umgang mit der Feuerungsanlage und das richtige Heizen besprochen werden. Beim richtigen Einsatz des Brennstoffes lassen sich zwei positive Effekte miteinander verbinden. Zum einen lässt sich bei gleicher Wärmeabgabe die Brennstoffmenge reduzieren und zum anderen werden die Emissionen gemindert, so dass die Umwelt und die Nachbarschaft davon profitieren.
Ausführliche Informationen zum richtigen Heizen mit Holz bieten darüber hinaus eine Vielzahl von Schriften und Informationsblätter, die kostenlos von den Verbänden und staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Hinzuweisen wäre auch auf die Broschüre des Umweltbundesamtes (PDF-Dokument).
Ja. Auch für bestehende Kaminöfen, also jene Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle betrieben wurden, sind Regelungen vorgesehen. Denn es sind gerade diese Anlagen, die den höchsten Anteil an der gesamten Staubfracht aus häuslichen Feuerungsanlagen beitragen.
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen können dann zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Um dies nachzuweisen, haben die Eigentümer drei Möglichkeiten:
Der Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen. Erst wenn die vorgenannten Alternativen nicht greifen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen dem Ende des Jahres 2014 und dem Ende des Jahres 2024. Den Betreibern wird also genügend Zeit für die individuelle Planung eingeräumt. Im Einzelnen sind folgende Fristen vorgesehen:
Zeitpunkt der Typenprüfung(lt. Typenschild) | Zeitpunkt der Nachrüstung bzw.Außerbetriebnahme |
---|---|
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung | 31.12.2024 |
Ja! Einige bestehende und ältere Feuerungsanlagen brauchen auch künftig nicht die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Private Kochherde, Backöfen und Badeöfen, offene Kamine sowie vor 1950 errichtete Öfen (so genannte historische Öfen) sollen nicht unter das Austausch- und Nachrüstungsprogramm fallen. Die Betreiber dieser Anlagen sollten aber dennoch freiwillig dafür sorgen, dass sie ihre Öfen effizient nutzen – aus eigenem Interesse, um Nachbarn nicht zu verärgern und zum Schutz des Klimas.
Zu ergänzen ist, dass die Betreiber dieser Anlagen aber auch die Qualitätsanforderungen an den Brennstoff einhalten. Zudem fallen auch ihre Einzelraumfeuerungsanlagen unter die Überprüfungsregelungen. Das heißt, alle fünf Jahre soll sich der Schornsteinfeger den technischen Zustand der Anlage anschauen. Diese Überprüfung soll im Rahmen der ohnehin auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes durchzuführenden Arbeiten erfolgen.
Auch bestehende Holzheizkessel sollen mit der Novelle erfasst werden. Auch diese Kessel sollen – wie auch die Einzelraumfeuerungsanlagen – in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Errichtung die neuen Anforderungen einhalten müssen.
Der ZeitplanHolzheizkessel, die vor dem 31.12.1994 errichtet wurden, sollen die Grenzwerte der Stufe 1 (Tabelle) spätestens ab 2015 einhalten. Holzheizkessel, die zwischen 1995 und dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, haben die Grenzwerte der Stufe 1 (Tabelle) ab 2019 einzuhalten. Holzheizkessel die die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, müssen zu den genannten Terminen ausgetauscht sein. Bis zu den Austauschterminen gelten für die bestehenden Anlagen die Grenzwerte der zurzeit geltenden 1. BImSchV fort
Für Grundöfen und eingemauerte Öfen wie Kamineinsätze oder Kachelofeneinsätze sieht die Novelle der 1. BimSchV Sonderregelungen vor, da diese Öfen aufgrund ihrer Bauweise nur mit sehr viel Aufwand austauschbar sind.
Für neue und alte Grundöfen, also Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, sollen andere Anforderungen gelten als generell für Einzelraumfeuerungsanlagen:
Auf den Einbau eines Filters an neuen und bestehenden Anlagen kann verzichtet werden, wenn durch eine Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte der Stufe 1 für die Typenprüfung eingehalten werden. Auch für eingemauerte Öfen wie Kachelöfen sind etwas andere Regeln vorgesehen:
Auch hier gilt: Der Betreiber eines bestehenden eingemauerten Ofens braucht ihn nicht auszutauschen, wenn er ihn mit einer zugelassenen Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik ausstattet oder wenn der Schornsteinfeger mit einer Messung vor Ort bzw. durch eine Prüfbescheinigung die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 nachweisen kann.
In den letzten Monaten wurden bereits neue Filtersysteme entwickelt. Erste Produkte sind schon auf dem Markt. Mit den Kosten wird es so sein wie beim Katalysator für PKW. Die ersten Katalysatoren waren noch relativ teuer. Dann wurden sie preiswerter und spielen heute bei den Fahrzeugkosten keine Rolle mehr.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, dieses festzustellen.
Eine Vorbemerkung: Entscheidend ist nicht, wann die Feuerungsanlage gekauft wurde, sondern wann der spezifische Anlagentyp darauf geprüft wurde, ob er technisch funktioniert. Es handelt sich hier um die so genannte Typenprüfung. Also, die Frage lautet, wann fand die Typenprüfung statt:
Was bedeutet das? Ein Beispiel:Sie haben 1988 einen Kaminofen gekauft; die Typenprüfung fand aber bereits 1983 statt. Ihr Ofen muss – falls er nicht die Grenzwerte der Stufe 1 einhält – dann bis Ende 2017 nachgerüstet oder ausgetauscht worden sein.
Nein. Die Verordnung sieht bei neuen Anlagen die Typenprüfung stattdessen vor, bei der bestimmte Grenzwerte (Tabelle) eingehalten werden müssen. Auch bei bestehenden Anlagen sind keine wiederkehrenden Messungen erforderlich. Eine einmalige Messung kann in Frage kommen, wenn dadurch der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte vergleichbar einer Typenprüfung erbracht werden soll.
Eine Überprüfung durch den Schornsteinfeger ist jedoch alle 5 Jahre vorgesehen, bei der der technische Zustand der Anlage im Vordergrund steht. Diese Überprüfung soll im Rahmen der ohnehin auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes durchzuführenden Arbeiten erfolgen.