Schweiz / Luftreinhalte-Verordnung (LRV) – Kaminöfen und Einzelraumfeuerungen
Die LRV (Luftreinhalte-Verordnung) ist eine Verordnung des Bundes, die aus dem Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) abgeleitet ist. Sie legt schweizweit verbindliche Grenzwerte und Betriebsbedingungen für Feuerungsanlagen fest – auch für Kaminöfen, Kachelöfen, Schwedenöfen, Cheminées und Herde.
Welche Anlagen sind betroffen?
Kamin- und Ofenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, insbesondere:
➤ Einzelraumfeuerungen mit manueller Beschickung (z. B. Holzscheite),
➤ automatische Feuerungen mit Pellets oder Hackschnitzeln,
➤ offene Kamine und Cheminées (teilweise beschränkt oder verboten).
Wichtige Vorschriften der LRV für Öfen & Kamine
1. Grenzwerte für Emissionen (LRV Anhang 3 und 4)
Für Holzfeuerungen ≤ 70 kW gelten folgende Maximalwerte:
Schadstoff | Grenzwert bei 13 % O₂ |
---|
Staub (PM10) | 150 mg/m³ |
CO (Kohlenmonoxid) | 4000 mg/m³ (1000 mg/m³ bei Pellets/Hackschnitzel) |
NOₓ | nicht spezifisch geregelt (nur ab 70 kW) |
2. Kontrollpflicht & Prüfungen
➤ Abnahmekontrolle: Nach dem Einbau ist eine Kontrolle durch eine Fachperson vorgeschrieben (z. B. Kaminfeger oder zertifizierter Prüfer).
➤ Periodische Kontrolle: Alle 2 bis 4 Jahre muss bei Anlagen ≤ 70 kW eine einfache CO-Messung oder Sichtprüfung erfolgen.
➤ Die Kontrolle erfolgt durch:
➤ den zuständigen Kaminfeger,
➤ oder vom Kanton beauftragte Kontrollpersonen.
3. Anforderungen an die Technik („Stand der Technik“)
➤ Der Ofen muss den technischen Anforderungen entsprechen:
➤ CE-Kennzeichnung nach EN-Norm (z. B. EN 13240 für Kaminöfen),
➤ Herstellerbescheinigung über die Einhaltung der LRV-Grenzwerte.
➤ Für Eigenbauten oder ältere Modelle ohne Prüfbescheinigung kann der Nachweis durch eine Einzelprüfung oder ein Gutachten erfolgen.
4. Nachrüstpflicht für Altanlagen / Ausnahmefälle
➤ Für bestehende Anlagen gilt Bestandsschutz, sofern die Grenzwerte eingehalten werden.
➤ Werden die Grenzwerte nicht eingehalten oder fehlen technische Nachweise, kann der Kanton:
➤ eine Nachrüstung (z. B. Feinstaubfilter) verlangen,
➤ oder einen Weiterbetrieb untersagen.
Nachrüstlösungen:
➤ Feinstaubfilter (z. B. katalytisch beschichtete Schaumkeramikfilter),
➤ CO-optimierende Abgasführung,
➤ Zugregelung / Lambdasonde bei Pelletöfen.
5. Cheminées und offene Kamine
➤ Offene Feuerstellen (z. B. klassische Cheminées) sind oft nicht mehr zulässig als Hauptheizung.
➤ In vielen Kantonen ist der Betrieb offener Kamine nur gelegentlich oder mit Einschränkungen erlaubt.
➤ Eine Nachrüstung (z. B. durch Einbau eines geschlossenen Heizeinsatzes mit Filter) kann den Weiterbetrieb ermöglichen.
Kantonale Unterschiede & Vollzug
➤ Die Umsetzung der LRV erfolgt kantonal – z. B. Zürich, St. Gallen, Bern oder Aargau setzen die Vorschriften leicht unterschiedlich um.
➤ Manche Kantone haben eigene Verordnungen oder Merkblätter, z. B. mit strengeren Anforderungen in Luftsanierungsgebieten (z. B. Zürich Nord, Innerschweiz).
➤ Zuständig sind die kommunalen Feuerungskontrollen oder kantonalen Umweltämter.
Fazit
Die LRV regelt den umweltgerechten Betrieb von Kaminöfen, Kachelöfen und anderen Einzelraumfeuerungen in der Schweiz. Sie schreibt konkrete Emissionsgrenzwerte, regelmäßige Kontrollen und ggf. eine Nachrüstung vor, wenn Grenzwerte nicht eingehalten werden. Ein technisch geprüfter Ofen mit moderner Feuerungstechnik oder Nachrüstfilter kann problemlos weiterbetrieben werden – auch in belasteten Regionen.